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Photovoltaik-Freiflächenverordnung

Klimaschutz durch Photovoltaik auf mehr Freiflächen – der Freistaat Sachsen ermöglicht neue Chancen

Solarpark Großbardau 

Die Nutzung solarer Energie leistet einen wichtigen Beitrag zur Energieversorgungssicherheit (Photovoltaik/Strom bzw. Solarthermie/Wärme). Photovoltaikanlagen auf Freiflächen, PV-Anlagen auf Dächern/an Gebäuden oder Lärmschutzwänden, Parkplatz-PV-, Floating-PV- und Agri-PV-Anlagen tragen zur Energiewende und zum Erreichen der Ausbauziele für Erneuerbare Energien im Freistaat Sachsen bei.

Die Sächsische Staatsregierung hat am 31. August 2021 die Photovoltaik-Freiflächenverordnung (PVFVO) beschlossen. Damit werden Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf landwirtschaftlich als Acker- oder Grünland genutzten Flächen in benachteiligten Gebieten Sachsens für die EEG-Förderung geöffnet, § 37c Abs. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Mit Blick auf die sparsame Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen gilt für Sachsen eine landesspezifische Zuschlagsgrenze von 180 Megawatt pro Kalenderjahr für die zu installierende Gesamtleistung. Naturschutzgebiete und Nationalparks sind nach EEG von der Flächenkulisse ausgenommen; dies gilt in Sachsen darüber hinaus auch für Natura-2000-Gebiete und nationale Naturmonumente.

Die PVFVO ist seit 23. September 2021 in Kraft (SächsGVBl. Nr. 34/2021, S. 870). Nun können sich auch sächsische Projekte an den Ausschreibungen der Bundesnetzagentur für Solaranlagen des 1. Segments beteiligen. Dies gilt mit dem EEG 2023 für Anlagen mit einer Leistung größer als 1 Megawatt (peak) bis 20 Megawatt (peak).

Sachsen hat damit ein zentrales Projekt des Koalitionsvertrages zum Ausbau der Solarenergie umgesetzt und knüpft an die Erfahrungen anderer Bundesländer an, die bereits seit 2017/2018 derartige Flächen für die Gewinnung von Solarenergie erfolgreich freigegeben haben. Verbände und Institutionen aus Landwirtschaft und Energie sowie die anerkannten Naturschutzvereinigungen und kommunalen Spitzenverbände wurden zum Verordnungsentwurf angehört.

Die Solarstromerzeugung trägt zum Klimaschutz und zur Wertschöpfung vor Ort bei. Für Anlagenbetreiber, Flächeneigentümer und Kommunen eröffnen sich neue Chancen auf langfristig stabile Einnahmen. Betreiber von Photovoltaik-Freiflächenanlagen können die Standort-Kommunen am wirtschaftlichen Ertrag teilhaben lassen mit bis zu 0,2 Cent je eingespeister Kilowattstunde Strom, § 6 EEG 2023. Den Kommunen können dieses Geld ohne Zweckbindung für die Dauer der schriftlichen Vereinbarung mit dem Anlagenbetreiber verwenden.

Die Umsetzung solcher Vorhaben erfordert rechtliche Weichenstellungen der Kommunen im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung. Interessierten Projektentwicklern wird daher empfohlen, sich frühzeitig mit Eigentümern geeigneter Flächen, der Kommune vor Ort sowie den Regionalen Planungsverbänden und Genehmigungsbehörden vorabzustimmen.

Update EEG 2023: neue Geodaten zur PVFVO mit erweiterter Gebietskulisse

Die Gebietskulisse für die PVFVO hat sich durch den neuen § 3 Nr. 7a und b EEG 2023 erweitert, ohne dass es hierfür einer textlichen Anpassung der PVFVO bedarf. Damit sind seit 1. Januar 2023 für die PVFVO-Gebietskulisse relevant: landwirtschaftlich als Acker-/Grünland genutzte Flächen in benachteiligten Gebieten

  • mit Stand 1997 (bisher) sowie
  • aktueller Stand nach Neuabgrenzung 2015/2020 (neu, kumulativ).

Von der PVFVO ausgenommen sind weiterhin: Nationalpark, Naturschutzgebiete, Natura-2000-Gebiete sowie zukünftig Nationale Naturmonumente (Überblickskarte PVFVO 2023).

Die neuen Geodaten zur PVFVO gem. EEG 2023 sind seit Ende Januar 2023 online und über die Kartenanwendungen iDA, Geoportal Sachsenatlas sowie RAPIS verlinkt. Eine Überblickskarte zeigt im Vergleich die seit 1. Januar 2023 neu hinzugekommene Gebiete.

Das Solarpotentialkataster der SAENA wurde noch nicht angepasst an die neue Flächenkulisse von § 37 Abs. 1 EEG 2023 und ist für die PVFVO nicht mehr aktuell.

(1/2023)

Update § 37 EEG 2023: neue Förderkulisse für sonstige Freiflächensolaranlagen

Mit Inkrafttreten des neuen § 37 Abs. 1 EEG 2023  am 1. Januar 2023 wurde die EEG-förderfähige Flächenkulisse erheblich erweitert, z.B.:

§ 37 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2023 Freiflächen-Solaranlagen

  • 500-m-Seitenrandstreifen längs von Autobahnen oder Schienenwegen (statt bisher 200 m)
  • Floating-PV auf künstlichen Gewässern / erheblich veränderten Gewässern, beachte § 36 Abs. 3 WHG

§ 37 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2023 besondere Solaranlagen

  • Agri-PV auf Ackerland, Grünland, Dauerkulturen/mehrjährige Kulturen, beachte DIN SPEC
  • Moor-PV (Wiedervernässungs-PV)
  • Parkplatz-PV

Maximale Anlagengröße mit EEG-Förderung: bis 20 MWp.

Bei den Ausschreibungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) für 2023 sind Anlagen bis 100 MWp EEG-förderfähig (Ausnahme wegen Dringlichkeit EE-Ausbau)

Ebenfalls neu ist seit 2023 die baurechtliche Privilegierung im Außenbereich § 35 Abs. 1 Nr. 8b BauGB für Vorhaben zur Nutzung solarer Strahlungsenergie auf 200-m–Seitenrandstreifen längs von Autobahnen und Schienenwegen des übergeordneten Netzes (§ 2b Allgemeines Eisenbahngesetz) mit mindestens zwei Hauptgleisen.

(1/2023)

Update § 2 EEG 2023: überragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien

Der neue § 2 EEG ist am 29. Juli 2022 in Kraft getreten (Artikel 1 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022, BGBl. I, S. 1237).

Demnach liegt die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.

Den erneuerbaren Energien soll bei Schutzgüterabwägungen (außer im Bereich der Verteidigung) der Vorrang eingeräumt werden, bis die Stromerzeugung in Deutschland nahezu treibhausgasneutral ist. Das bedeutet, dass u.a. bei Abwägungsentscheidungen das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen gegenüber anderen Schutzgütern im Regelfall überwiegt (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 20/1630, S. 158 f.) - zum Beispiel gegenüber dem Schutz von seismologischen Stationen, Radaranlagen, Wasserschutzgebieten, dem Landschaftsbild, Denkmalschutz, Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht. Nur in Ausnahmefällen, z.B. beim Vorliegen besonderer, atypischer Umstände kann dieser Vorrang überwunden werden.

    Es stehen derzeit mehrere Anwendungen zur Verfügung: Geoportal, iDA und RAPIS

    Geoportal Sachsenatlas des Freistaats Sachsen

    Geodaten zur Einbindung in ein GIS:

    iDA »interdisziplinäre Daten und Auswertungen« - Datenportal des LfULG Sachsen

    Nutzungsanleitung:

    • Mouse-Click auf »Zugang interdisziplinäre Daten und Auswertungen (iDA)« – keine Anmeldung erforderlich (Gastzugang)
    • Linke Seite: Auswahl »Thema Erneuerbare Energien« und »Photovoltaik«
    • »Photovoltaik-Freiflächenverordnung« aktivieren
    • nach Bedarf weitere Themen/Layer sowie Maßstab auswählen

    RAPIS Rauminformationssystem des Freistaates Sachsen

    Kartenanwendung zur PVFVO in diesen Themenportalen verfügbar:

    Nutzungsanleitung:

    • auf Startseite Themenportal auswählen (linke Spalte): »Landes- und Regionalplanung« oder »Wirtschaft« oder »Umwelt«
    • Mouse-Click auf »Start Kartenprojekt xxx«
    • in der Legende »Fachthemen«  (rechte Spalte): Layer „Energie – spezielle Fachthemen« sowie »Photovoltaik-Freiflächenverordnung« aktivieren
    • nach Bedarf weitere Themen/Layer sowie Maßstab auswählen

    Allgemeine Hinweise:

    Die Gebietskulisse Photovoltaik-Freiflächenverordnung (PVFVO) erfasst seit 1. Januar 2023 die benachteiligten Gebiete Stand 1997 sowie kumulativ die Neuzuordnung 2015/2020 und setzt sich wie folgt zusammen:

    • benachteiligte Gebiete gem. § 3 Nr. 7a und b EEG 2023:
      • Gebiete i.S.d. Richtlinie 86/465/EWG (Deutschland) des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete i.S.d. Richtlinie 75/268/EWG (Deutschland) (ABI. L 273 vom 24. September 1986, S. 1), in der Fassung der Entscheidung der Kommission 97/172/EG (ABI. L 72 vom 13. März 1997, S. 1) oder
      • Gebiete i.S.d. Artikels 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 487) in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1017 vom 15. April 2021 (ABl. L 224 vom 24. Juni 2021, S. 1),
    • abzüglich des Nationalparks, der Naturschutzgebiete und Natura-2000-Gebiete (FFH- und SPA-Gebiete).

    Ausgeschlossen sind auch Gebiete im Nationalen Naturmonument, sobald dieses ausgewiesen wird (»Grünes Band« im Vogtland, derzeit in Planung).

    Die Darstellung der Fachkulisse der benachteiligten Gebiete erfolgte 1997 noch ohne GIS-System. Deshalb kann es in Einzelfallen hinsichtlich der Zuordnung konkreter Flächen insbesondere an den Grenzverläufen der Gebietskulisse PVFVO zu Unschärfen kommen, die einzelfallbezogen zu klären sind. Trotz höchster Sorgfalt bei Erstellung dieser Karte kann daher für deren Richtigkeit keine Haftung übernommen werden.

    Es wird darauf hingewiesen, dass für die Zuordnung einer konkreten Fläche zur Gebietskulisse der PVFVO jeweils die aktuelle Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist (Planungs- und Genehmigungsverfahren). Daher ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die in Betracht gezogene Fläche zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland oder Grünland genutzt worden ist. Außerdem ist deren administrative Zuordnung sowie die räumliche Lage zu naturschutzfachlichen Ausschlussgebieten zu prüfen.

    Ansprechpartnerin

    SMEKUL

    Referat 63 Erneuerbare Energien, Energiewirtschaft

    Kathleen Heilfort

    Telefon: +49 351 564-26302

    E-Mail: Kathleen.Heilfort@smekul.sachsen.de

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