Häufig gestellte Fragen
Antworten für kommunale Entscheidungsträger, Unternehmen und Interessierte
Mit der Wärmeplanung stellen sich für Kommunen, aber auch Energieversorgungsunternehmen und interessierte Bürgerinnen und Bürger zahlreiche Fragen zur rechtlichen Umsetzung, Finanzierung, Datenerhebung, Öffentlichkeitsbeteiligung und vielem mehr. Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie hier:
- Ziele und rechtliche Grundlagen
- Interkommunale Zusammenarbeit und externe Unterstützung
- Durchführung, Datenerhebung und Datenschutz
- Akteursbeteiligung und Öffentlichkeitsarbeit
- Planerische Anforderungen und Ausnahmen
- Anzeige, Überwachung und Fortschreibung
- Kosten, Finanzierung und Mehrbelastungsausgleich
- Wärmenetze (Bestandsnetze), Dekarbonisierung und Förderung
- Ausweisungsentscheidung von Neu- und Ausbaugebieten von Wärme- und Wasserstoffnetz
Ziele und rechtliche Grundlagen
Ziel der Wärmeplanung ist es, auf lokaler Ebene realistische und wirtschaftliche Transformationspfade zur treibhausgasneutralen Wärmeversorgung zu entwickeln und anschließend mit den Akteuren vor Ort gemeinsam umzusetzen. Das Ziel ist eine verlässliche, kostengünstige und von fossilen Rohstoffen unabhängige Wärmeversorgung. Im Gebäudesektor stammt die Wärme noch überwiegend aus fossilen Energiequellen wie Erdgas und Öl. Das sorgt für hohe Treibhausgasemissionen, macht uns zudem von anderen Staaten abhängig und ist auf Dauer nicht mehr bezahlbar. Die Voraussetzungen und Bedingungen für eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung sind überall anders. Es gibt lokal und regional unterschiedlich verfügbare Quellen für erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme. Des Weiteren sind die Energieinfrastrukturen sowie der Verbrauch von Ort zu Ort unterschiedlich. Der Bund gibt deshalb lediglich einen rechtlichen Rahmen vor, innerhalb dessen die Akteure vor Ort die für sie besten Wärmeversorgungsoptionen identifizieren und anschließend umsetzen können. Kommunen, Stadtwerke, Unternehmen und Gebäudeeigentümer brauchen Orientierung für ihre Investitionsentscheidungen. Je früher sie Entscheidungen treffen können, desto günstiger kann die zukünftige Energieversorgung werden. Die Wärmeplanung soll dazu beitragen, vor Ort verfügbare und wirtschaftliche Wärmeversorgungsarten zu identifizieren und die Planungssicherheit zu stärken.
Wärmepläne sind eine strategische Zielplanung und entfalten keine unmittelbare Rechtswirkung und Bindungswirkung für betroffene Gebäudebesitzer bzw. Betreiber von Heizungsanlagen. Mit Bezugnahme auf Wärmepläne können dann über rechtsverbindliche Satzungen weitere Umsetzungsschritte verbindlich geregelt werden. Weitere Informationen:
BMWSB – Fragen und Antworten zur Kommunalen Wärmeplanung
Das Wärmeplanungsgesetz des Bundes (WPG) schafft die rechtliche Grundlage für eine verbindliche und flächendeckende Einführung der Wärmeplanung. Dazu sollen sich die zuständigen Stellen unter Beteiligung der relevanten Akteure vor Ort damit auseinandersetzen, wie diese Umstellung auf eine kosteneffiziente, nachhaltige, sparsame, bezahlbare, resiliente und treibhausgasneutrale Wärmeversorgung bis spätestens 2045 gelingen kann. Das WPG enthält Vorgaben für Inhalte und eine sinnvolle Abfolge von einzelnen Arbeitsschritten bei der Erstellung eines Wärmeplans. Damit soll die zuständige Stelle planen können, welche Gebiete zukünftig auf welche Art (z. B. dezentral oder leitungsgebunden) mit Wärme versorgt werden sollen. Auch soll ermittelt werden, wie erneuerbare Energien, z. B. Geothermie, und unvermeidbare Abwärmepotenziale für eine Wärmeversorgung nutzbar gemacht werden können. Darüber hinaus werden zeitlich gestaffelte Mindestvorgaben an den Einsatz von erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme in Wärmenetzen gemacht. Diese Anforderungen gelten für die Betreiber von Wärmenetzen, das heißt von Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, die kein Gebäudenetz im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sind. Gebäudenetze nach dem GEG sind Netze zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten. Die wesentlichen Regelungen des Wärmeplanungsgesetzes sind:
- Für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern muss bis zum 30. Juni 2026 ein Wärmeplan erstellt werden. Für Gemeindegebiete mit bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ist dafür Zeit bis zum 30. Juni 2028. Für die Einwohnerzahl gilt der Stichtag 1. Januar 2024.
- Ab dem 1. März 2025 müssen neue Wärmenetze zu einem Anteil von mindestens 65 Prozent der jährlichen Nettowärmeerzeugung mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder Kombination hieraus gespeist werden. Ab dem 1. Januar 2030 müssen bestehende Wärmenetze zu mindestens 30 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Zum 1. Januar 2040 muss dieser Anteil in allen Wärmenetzen mindestens 80 Prozent betragen.
- Daneben werden alle Wärmenetzbetreiber verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2026 einen Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplan vorzulegen. Die Anforderungen an diese Pläne werden in Anlage 3 des Wärmeplanungsgesetzes detailliert dargelegt.
Zudem liegt die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, die in ein Wärmenetz gespeist werden sowie von Wärmenetzen im überragenden öffentlichen Interesse. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Die Wärmeplanung ist in einigen Ländern, insbesondere des skandinavischen Raums, Standard. Mittlerweile haben sich bundesweit viele Kommunen auf den Weg gemacht. Ein Überblick findet sich auf der Website des Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende (KWW).
Am 1. Januar 2024 traten gleichzeitig mit dem Wärmeplanungsgesetz des Bundes (WPG) auch Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft. Das gegenwärtige geltende GEG befasst sich in Abgrenzung zum WPG nicht mit den Themen der Planung und der Anforderungen an Wärmenetze, sondern enthält konkrete Vorgaben für Heizungsanlagen in Gebäuden. Neu eingebaute Heizungen müssen danach künftig grundsätzlich 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen (sog. 65-Prozent-EE-Vorgabe). Die Anforderungen sind technologieoffen ausgestaltet.
Das GEG enthält auch Verknüpfungen zur Wärmeplanung. So gilt die 65-Prozent-EE-Vorgabe des GEG einschließlich der Übergangsfristen des GEG für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten, bei denen es sich um einen Lückenschluss handelt, erst mit Ablauf der Fristen, die das Wärmeplanungsgesetz für die Erstellung von Wärmeplänen vorsieht. Ab wann die 65-Prozent-EE-Vorgabe gilt, hängt daher von der Größe des Gemeindegebiets ab. In einem der o. g. Gebäude, das in einem Gemeindegebiet mit 100.000 oder weniger Einwohnerinnen und Einwohnern liegt, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 eine Heizung eingebaut werden, die nicht die 65-Prozent-EE-Vorgabe erfüllt. Befindet sich das Gebäude in einem Gemeindegebiet mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, gilt dies bis zum 30. Juni 2026. Damit wird es Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, sich bei der Entscheidung für eine klimafreundliche Heizung an den Inhalten der Wärmepläne zu orientieren. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Gemäß § 1 Absatz 1 der Sächsischen Wärmeplanungsverordnung (SächsWPVO) sind im Freistaat Sachsen die Gemeinden als planungsverantwortliche Stellen für die Durchführung der Wärmeplanung – bezogen auf ihr jeweiliges Gemeindegebiet – zuständig. Die sächsischen Gemeinden haben dazu die nach dem Teil 2 des Wärmeplanungsgesetzes (WPG; Wärmeplanung und Wärmepläne) geregelten Aufgaben als Pflichtaufgaben wahrzunehmen. Die Gemeinden im Sinne kreisangehöriger Städte und Gemeinden sowie kreisfreier Städte (vgl. § 3 Sächsische Gemeindeordnung) sind als planungsverantwortliche Stelle zur Durchführung einer auf ihr Gemeindegebiet bezogenen Wärmeplanung im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes verpflichtet. Der Freistaat regelt den rechtlichen Rahmen sowie den Ausgleich der mit der Wärmeplanung verbundenen Mehrbelastungen und nimmt die Rechtsaufsicht wahr.
Das am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Wärmeplanungsgesetz des Bundes (WPG) verpflichtet die Länder sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet kommunale Wärmepläne erstellt werden. Die dafür erforderlichen gesetzlichen Regelungen in Sachsen wurden in die Sächsische Wärmeplanungsverordnung (SächsWPVO) aufgenommen.
Damit sind die Gemeinden verpflichtet, einen Wärmeplan nach den Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes zu erstellen.
Für die Regelungen nach dem Wärmeplanungsgesetz des Bundes (WPG) und der Sächsische Wärmeplanungsverordnung (SächsWPVO) ist die Größe einer Gemeinde im Sinne der Zahl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner relevant. Die Flächengröße ist dabei irrelevant. Für die Erstellungsfristen nach § 4 WPG, für die Regelung der besonderen Anforderungen an die Wärmepläne von Gemeinden mit mehr als 45.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie für die Nutzung des vereinfachten Verfahrens ist die Zahl der beim jeweiligen Meldeamt der Gemeinde gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohner zum 1. Januar 2024 entscheidend. Für den Mehrbelastungsausgleich wird auf die Einwohnerzahl der Gemeinde abgestellt, die beim Statistischen Landesamt durch Fortschreibung des jeweils aktuellen Zensus zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres ermittelt und erfasst wurde.
Interkommunale Zusammenarbeit
Ja, nach § 3 Absatz 1 Sächsische Wärmeplanungsverordnung (SächsWPVO) kann jede Gemeinde in Sachsen die Wärmeplanung gemeinsam mit einer oder mehreren Gemeinden durchführen (Konvoiverfahren). Ob eine Zusammenarbeit angesichts der vor Ort vorliegenden Voraussetzungen sinnvoll ist, kann durch eine Vorabuntersuchung geklärt werden, die durch die Sächsische Aufbaubank (SAB) gefördert wird.
SAB – Maßnahmen zur Entwicklung intelligenter Energiesysteme, Netze und Speichersysteme auf lokaler Ebene
Sofern bei der Bildung eines »Konvois« die Gesamteinwohnerzahl der zusammenschließenden Gemeinden mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner beträgt, steht dies einer Anwendung des vereinfachten Verfahrens nicht entgegen. Die gemeinsame Zusammenarbeit im Sinne des § 3 Absatz 1 Sächsische Wärmeplanungsverordnung (SächsWPVO) richtet sich allein nach dem Sächsischen Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG).
Für die Auswahl der Gemeinden, die eine gemeinsame Wärmeplanung durchführen, gibt es keine Vorgaben. Gründe, eine gemeinsame Wärmeplanung anzustreben, können über Gemeindegrenzen hinausgehende Wärmeversorgungsstrukturen, bereits bestehende Verflechtungen in der Energieversorgung, Wärmepotenziale mit regionaler Relevanz oder Kapazitätsengpässe in der Verwaltung sein. Die gemeinsame Wärmeplanung kann die kommunalen Verwaltungen durch gegenseitige Unterstützung, z. B. bei der Beauftragung von Dienstleistern entlasten und die ökonomisch und energetisch effiziente Nutzung der verfügbaren Wärmepotenziale und Ressourcen verbessern. Ob eine gemeinsame Wärmeplanung sinnvoll ist, sollte gründlich vorab analysiert werden. Für die gemeinsame Wärmeplanung ist eine vertragliche Regelung, insbesondere zu Verantwortlichkeiten und Finanzierung notwendig. Im Rahmen der Richtlinie Energie und Klima 2023 fördert der Freistaat die Durchführung von Studien, in denen geprüft wird, ob eine gemeinsame Wärmeplanerstellung mehrerer Gemeinden im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit (Konvoiverfahren) vorteilhaft ist. Weitere Informationen finden Sie unter SAB – Maßnahmen zur Entwicklung intelligenter Energiesysteme, Netze und Speichersysteme auf lokaler Ebene
Um den Koordinations- und Beteiligungsaufwand im Rahmen zu halten, sollten sich grundsätzlich nicht mehr als zehn bis zwölf Kommunen zusammenschließen. Zudem kann es hilfreich sein, ein externes Dienstleistungsunternehmen hinzuzuziehen, um die notwendigen Koordinationsaufgaben wahrzunehmen. Die »Konvoiführung« sollte eine Kommune, eine (Kreis-)Stadt oder eine zu schaffende Stelle für die Koordination übernehmen. Auch Landkreise können als Koordinatoren einer gemeinsamen Wärmeplanung im ländlichen Raum agieren.
Auch wenn die Wärmeplanung gemeinsam mit anderen Gemeinden durchgeführt wird (Konvoiverfahren), legt jede Gemeinde am Ende des Verfahrens einen eigenständigen Wärmeplan vor. Dies gewährleistet, dass die spezifischen Anforderungen und Potenziale jeder Gemeinde berücksichtigt werden und ein individueller Zustimmungs- und Entscheidungsprozess zum Wärmeplan erfolgen kann. Grundsätzlich muss dabei auch hier das gesamte Gebiete einer Gemeinde im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung beplant werden.
Ein Wärmeplan im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes des Bundes (WPG) ist lediglich ein Planungsinstrument. Als solches führt der Wärmeplan daher nicht zu einer rechtlich verbindlichen Außenwirkung und begründet auch keine einklagbaren Rechte oder Pflichten. Mit Bezugnahme auf Wärmepläne können dann über rechtsverbindliche Satzungen weitere Umsetzungsschritte verbindlich geregelt werden. Weitere Folgewirkungen ergeben sich aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG, siehe Ausführungen oben).
Die Sächsische Energieagentur (SAENA) betreibt im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung die Servicestelle Kommunale Wärmeplanung. Mit dieser Servicestelle bietet die SAENA insbesondere den Kommunen im Freistaat Sachsen vielfältige kostenfreie Beratungs-, Informations-, Vernetzungs- und Schulungsleistungen auf dem Gebiet der Wärmeplanung an. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der SAENA. Auch das Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende hält Informations- und Beratungsangebote bereit.
Neben den Informationen auf der Themenseite waermeplanung.sachsen.de finden Sie weitere Informationen auf der Webseite der SAENA sowie des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Durchführung, externe Unterstützung und Datenerhebung
Bevor mit der eigentlichen Wärmeplanung begonnen werden kann, sind im Rahmen der Vorbereitungsphase einige Fragestellungen vor Ort zu klären, um den Prozess der Wärmeplanung von Anfang an gut aufzusetzen. Ein Beschluss oder eine Entscheidung zur Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung (KWP) ist laut Wärmeplanungsgesetz des Bundes (WPG) vorgeschrieben. Durch einen politischen Beschluss zur Durchführung werden der Stellenwert des Themas verdeutlicht, finanzielle und personelle Ressourcen für die KWP gesichert sowie Zielstellungen und Planungsprämissen gesetzt. Auch sollte im Zuge dessen erwogen werden, ob die KWP gemeinsam mit anderen Gemeinden durchgeführt werden könnte. Die Projektleitung für die Erstellung der KWP und die Koordinierung der Umsetzung sollte in der Kommunalverwaltung angesiedelt sein. Sie sollte die kommunalen Akteure frühzeitig aktiv in den Prozess einbinden. In der Regel werden die vollständige Planung oder zumindest einzelne Arbeitspakete an externe Dienstleister vergeben. Nach der Vorbereitungsphase zur KWP sind für die Erstellung der Planung fünf Prozessschritte zu unterscheiden:
- Die Eignungsprüfung untersucht, ob Teilgebiete nicht für leitungsgebundene Wärmeversorgung geeignet sind und damit eine verkürzte Wärmeplanung möglich ist.
- Die Bestandsanalyse erhebt Wärmebedarfe, aktuelle Versorgungsstruktur und Informationen zum Gebäudebestand.
- Die Potenzialanalyse erfasst sowohl die Potenziale zur Senkung des Wärmebedarfs als auch die zur Verfügung stehenden nutzbaren Potenziale an erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme zur Deckung des Bedarfs.
- Auf dieser Grundlage stellt das Zielszenario für das Zieljahr (laut WPG spätestens 2045) die zukünftige Entwicklung des Wärmebedarfs und die geplante Versorgungsstruktur dar und teilt Wärmenetzgebiete, Wasserstoffnetzgebiete, Gebiete für dezentrale Wärmeversorgung und Gebiete mit weiterem Untersuchungsbedarf, sogenannte „Prüfgebiete“ ein.
- Die Umsetzungsstrategie enthält einen strategischen Fahrplan, Handlungsstrategien und Maßnahmen zur Erreichung einer Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme.
Der fertiggestellte Wärmeplan wird nach Beschluss durch die Gemeinde angezeigt. Der Tag der Anzeige gilt als Erstellungsdatum des Wärmeplans (siehe Ausführungen unten zu Anzeige des Wärmeplans). Im Zuge der rollierenden Planung wird der kommunale Wärmeplan regelmäßig aktualisiert und fortgeschrieben, um gewonnene Erkenntnisse und ggf. geänderte Rahmenbedingungen zu berücksichtigen und die Erreichung einer Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme sicherzustellen. Das WPG sieht vor, dass der Wärmeplan spätestens alle fünf Jahre überprüft und die Fortschritte bei der Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen überwacht werden. Laut WPG ist der Wärmeplan bei Bedarf fortzuschreiben. Die Quelle sowie weitere Informationen finden Sie auf der Website des Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende.
Der vom Bund bereitgestellte Leitfaden Wärmeplanung – Empfehlungen zur methodischen Vorgehensweise für Kommunen und andere Planungsverantwortliche behandelt und beleuchtet ausführlich die einzelnen zur Wärmeplanung erforderlichen Prozessschritte und stellt somit eine fundierte Orientierungsgrundlage dar. Der genannte Leitfaden steht zum kostenlosen Download bereit.
Auch auf der Website der Servicestelle der Sächsischen Energieagentur (Saena) sind Unterstützungsangebote und Leitfäden zu finden.
Ja, dies ist möglich. Mit der Regelung nach § 6 Satz 2 Wärmeplanungsgesetz (WPG) eröffnet der Bundesgesetzgeber den planungsverantwortlichen Stellen (Gemeinden) ausdrücklich die Möglichkeit, sich zur Erfüllung der Aufgabe der Wärmeplanung der Dienste Dritter zu bedienen. So können Gemeinden nach eigenem Ermessen – unter Einhaltung des geltenden Rechts, insbesondere des Vergaberechts – entscheiden, welche natürliche oder juristische Person bzw. Personen sie mit der Durchführung ihrer Wärmeplanung betrauen möchten. In der Praxis dürfte es auch den Regelfall darstellen, dass Gemeinden die technisch und planerisch komplexen Prozesse der Wärmeplanung an entsprechend qualifizierte Ingenieurbüros vergeben.
Die Wärmeplanung ist als strategische Planung nicht bindend, dient jedoch als Grundlage für weitere Planungen durch Betreiber von Energieversorgungs- und Wärmeinfrastrukturen. Daher ist es für die Gemeinde wichtig, bei der Vergabe von Planungsleistungen die Interessen unterschiedlicher Akteure zu berücksichtigen und somit sicherzustellen, dass die Planung unabhängig, qualifiziert und offen gegenüber allen Versorgungsarten erfolgt. Die Gemeinde muss sich an § 9 Absatz 3 des Wärmeplanungsgesetzes des Bundes (WPG) orientieren. Bei der Begleitung einer durch externe Dritte durchgeführten Wärmeplanung sollte die Gemeinde darauf achten, dass der Planer zwischen den Interessen ansässiger beteiligter Unternehmen und den Interessen der Bürgerinnen und Bürger im Hinblick auf sichere und kostengünstige Wärmeversorgung abwägt. Hierbei sind mögliche Interessenkonflikte durch die Gemeinde sorgfältig zu prüfen, z. B. wenn ein Energieversorger mit von ihm betriebenen Netzen im Gemeindegebiet potentiell durch das Ergebnis eines Wärmeplans betroffen ist.
Eine Liste qualifizierter Fachplaner ist auf dem Energieportal der Sächsischen Energieagentur zu finden.
Muster und Vorlagen sind auf der Seite der Sächsischen Energieagentur zu finden.
Die Datenerhebung erfolgt seitens der planungsverantwortlichen Stelle. Auskunftspflichtig sind gemäß § 11 Wärmeplanungsgesetz des Bundes (WPG) Behörden des Bundes oder der Länder, Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, einer Messstelle, eines Energieversorgungsunternehmens oder eines Wärmenetzes sowie der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder jeder Beteiligte nach § 7 Absatz 3, soweit die Daten nicht von einem der nach den Nummern 1 bis 3 Auskunftspflichtigen erhoben werden können.
In der Datenverarbeitung muss die planungsverantwortliche Stelle sicherstellen, dass sie die EU-Rechtsvorschriften sowie nationale Gesetze zum Schutz und zur Sicherheit von Daten einhält. Sie ist verpflichtet, moderne technische und organisatorische Maßnahmen zu implementieren, um die Vertraulichkeit und Sicherheit der Daten zu garantieren. Es muss sichergestellt werden, dass in Veröffentlichungen wie Wärmeplänen keine personenbezogenen Daten oder sensible Informationen über Betriebe oder kritische Infrastrukturen enthalten sind. Auch dürfen keine Informationen veröffentlicht werden, die die Bundeswehr oder verbündete Streitkräfte betreffen, es sei denn, es liegt eine Genehmigung vor. Darüber hinaus sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, sobald dies möglich ist, und unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Eine Informationspflicht gegenüber den betroffenen Personen besteht nicht, jedoch muss die Stelle die relevanten Informationen ortsüblich bekanntmachen. Die Datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden im § 12 Wärmeplanungsgesetz des Bundes (WPG) beschrieben.
Zur Umsetzung wird den Kommunen ein Informationsschreiben Datenschutz zur Verfügung gestellt.
Eine Auswahl der datenführenden Stellen wird durch den abrufbaren Datenkatalog der SAENA zur Verfügung gestellt.
Akteursbeteiligung und Öffentlichkeitsarbeit
Grundsätzlich sind alle von einer Wärmeplanung potentiell Betroffenen auch relevante Akteure. Welches Gewicht dabei die einzelnen Akteure haben, fällt je nach lokalen Gegebenheiten für jede Kommune unterschiedlich aus. Eine Akteursanalyse hilft, die Bedeutung der einzelnen Akteure für den Prozess der Wärmeplanung abzuschätzen, indem nicht nur die relevanten Akteure wie z. B. Unternehmen, Bürgerinitiativen u.a. ermittelt bzw. konkretisiert werden, sondern auch eine gründliche Bewertung ihrer Rollen, Interessen und Einflüsse ermöglicht wird. Sie bildet den Grundstein des Beteiligungskonzepts und ermöglicht eine fundierte Vorbereitung, um alle Beteiligten umfassend einzubinden und potentiellen Konflikten zu begegnen. Die individuelle Betrachtung berücksichtigt lokale Gegebenheiten und die Konstellation der Akteure. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende (KWW).
Eine frühe Beteiligung der Öffentlichkeit über die Inhalte und Ziele der Kommunalen Wärmeplanung erhöht die Chancen auf einen positiven und offenen Dialog. Das trägt dazu bei, auftretende Probleme oder Vorbehalte aufzugreifen und damit Konflikten zu einem späteren Zeitpunkt vorzubeugen. Spätestens in der Vorbereitungsphase sind Kommunen laut § 13 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes des Bundes (WPG) verpflichtet, die Öffentlichkeit zu informieren. So bietet sich in der Vorbereitungsphase eine öffentliche Information (Pressemitteilung, Website) zum Start der Wärmeplanung an. Zwischen Bestands- und Potentialanalyse sowie bei Gebietseinteilung und Szenarien ist jeweils eine Veranstaltung sinnvoll, die sowohl online, vor Ort oder hybrid stattfinden kann. Halten Sie die Öffentlichkeit danach regelmäßig auf dem Laufenden: Informieren Sie über Zwischenstände und planen Sie eine Abschlussveranstaltung, um den Kommunalen Wärmeplan zu präsentieren. Aktualisieren Sie stetig Ihre Webseite und informieren Sie die Öffentlichkeit über die lokale Presse, Social Media und in den Bürgersprechstunden. Nutzen Sie hierfür die Angebote des Beteiligungsportals Sachsen.
Darüber hinaus können Sie einen gezielten Dialog anbieten, indem Sie beispielsweise auf schriftliche Fragen per E-Mail oder Brief antworten oder Dialogveranstaltungen zum Thema durchführen. Welches Dialogformat die richtige Wahl ist, hängt davon ab, wie groß die Gruppe ist, die Sie ansprechen und wie umfangreich die Inhalte sind, die Sie vermitteln möchten. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende (KWW).
Mit dem zum kostenlosen Download abrufbaren Leitfaden Akteursbeteiligung in der Kommunalen Wärmeplanung hat das Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW) eine umfangreiche Ausarbeitung zu diesem Thema geschaffen.
Planerische Anforderungen und Ausnahmen
Um den Aufwand insbesondere kleinerer Gemeinden zu reduzieren, ist das vereinfachte Verfahren im Freistaat Sachsen für Gemeinden zugelassen, in denen zum Stichtag 1. Januar 2024 weniger als 10.000 Einwohnende gemeldet sind. Das im § 2 SächsWPVO vorgesehene vereinfachte Verfahren ermöglicht es kleinen Gemeinden, einige Elemente der Wärmeplanung gemäß § 22 Wärmeplanungsgesetz des Bundes (WPG) im Wärmeplanungsprozess nicht zu berücksichtigen. Verzichtet werden kann bspw. auf eine Ausweisung eines Wasserstoffnetzes für Teilgebiete, bei denen die Versorgung über ein Wärmenetz als wahrscheinlich erscheint, und für die bereits ein Plan gemäß § 9 Absatz 2 WPG erstellt wurde oder sich in Erstellung befindet. Weiterhin sind vereinfachte Darstellungen des Wärmeplans zulässig, vgl. § 2 Absatz 3 SächsWPVO. Gemeinden, die das vereinfachte Verfahren nutzen, können die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie von Behörden und Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Wärmeplanung berührt werden, reduzieren. Diese Vereinfachungen sollten aber insbesondere im Hinblick auf die Akzeptanz des Wärmeplans verantwortungsvoll genutzt werden.
Das verkürzte Verfahren kommt auch in Gemeinden zum Tragen, die größer als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner sind, wenn Wärmenetze oder Wasserstoffnetze mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in Betracht kommen. Im verkürzten Verfahren können gem. § 14 Absatz 4 Wärmeplanungsgesetz des Bundes (WPG) einzelne Prozessschritte der kommunalen Wärmeplanung ausgelassen werden. Dort wo kein Wärmenetz oder Gasnetz besteht oder diese auch potentiell nicht möglich sind, kann das verkürzte Verfahren zur Anwendung kommen. In diesem Zusammenhang ist durch die Gemeinde rechtzeitig abzuwägen, ob eine Bestandsanalyse und Potentialanalyse notwendig sind, um potentielle Wärmequellen und Verbräuche zu untersuchen. Das verkürzte Verfahren soll sich insbesondere an die Kommunen richten, deren Gemeindegebietsstruktur mehr für eine dezentrale (also Einzelheizungen) als eine zentrale Wärmeversorgung spricht.
Die Einteilung eines Gebiets für die dezentrale Wärmeversorgung erfolgt, wenn eine netzgebundene Wärmeversorgung, z.B. über ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz nicht infrage kommt. Dies ist insbesondere für Gebiete wahrscheinlich, deren Siedlungsdichte so gering ist, dass Netzlösungen nicht wirtschaftlich sind. Dabei ist zu beachten, dass auch bei geringeren Dichten beispielsweise Nahwärmenetze wirtschaftlich betrieben werden können. Kommen netzgebundene Lösungen nachweislich nicht infrage, sind in Gebieten mit dezentraler Wärmeversorgung dementsprechend die jeweiligen Gebäudebesitzer für die Dekarbonisierung der Heizsysteme ihrer Gebäude, z.B. durch Wärmepumpen, Solarthermie oder andere Technologien verantwortlich. Dabei sind die Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zu beachten. Dies gilt es in der Öffentlichkeitsbeteiligung angemessen zu berücksichtigen.
Wärmepläne von Kommunen mit mehr als 45.000 Einwohnenden werden unabhängig davon, wann die Wärmeplanung begonnen wurde, einer Bewertung durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (SMWA) unterzogen. Ausgenommen davon sind Gemeinden, welche ihren Wärmeplan im Rahmen des Bestandsschutzes erstellen. Hierbei wird der Wärmeplan gemäß § 21 Wärmeplanungsgesetz des Bundes (WPG) hinsichtlich der Themen Energieeffizienz, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Finanzierung und potenzielle Synergieeffekte mit anderen lokalen und regionalen Plänen bewertet. Die Bewertung bildet die Grundlage für geeignete Umsetzungsmaßnahmen der Gemeinde. Kommunen mit mehr als 45.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, welche unter § 5 Absatz 2 WPG fallen, müssen die Vorschriften des § 21 WPG bei einer möglichen ersten Fortschreibung beachten.
Gemeinden, welche bereits vor dem Inkrafttreten der landesrechtlichen Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes des Bundes (WPG) im Freistaat Sachsen mit der Durchführung der Wärmeplanung begonnen haben, werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 WPG bzw. § 1 Absatz 1 der Sächsischen Wärmeplanungsverordnung (SächsWPVO) nicht zur erstmaligen Erstellung einer Wärmeplanung verpflichtet und können die bereits begonnene Wärmeplanung fortsetzen und abschließen.
Gemeinden, welche bereits vor dem 1. Januar 2024 einen Beschluss oder eine Entscheidung zur Durchführung der Wärmeplanung gefasst haben, fallen entsprechend § 5 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes des Bundes (WPG) bzw. § 1 Absatz 2 Sächsische Wärmeplanungsverordnung (SächsWPVO) unter den Bestandsschutz. Daraus folgt, dass diese Gemeinden nicht zur erstmaligen Durchführung der Wärmeplanung verpflichtet werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 WPG bzw. § 1 Absatz 2 der Sächsischen Wärmeplanungsverordnung (SächsWPVO) vorliegen. Durch das Ausbleiben der Verpflichtung müssen in Anspruch genommene Förderungen oder andere Finanzierungsinstrumente nicht abgerechnet oder zurückgegeben werden. Bei ausbleibender Verpflichtung in Folge von § 5 Absatz 2 WPG besteht kein Anspruch auf Erhalt eines Mehrbelastungsausgleichs entsprechend Art. 85 der Verfassung des Freistaates Sachsen.
Für Gemeinden, welche im Rahmen der erstmaligen Durchführung der Wärmeplanung unter den Bestandsschutz aus § 5 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes des Bundes (WPG) bzw. § 1 Absatz 1 Sächsische Wärmeplanungsverordnung (SächsWPVO) fallen, gelten dieselben Regularien entsprechend § 25 Absatz 1 WPG, wie für Gemeinden, welche zur erstmaligen Durchführung der Wärmeplanung verpflichtet wurden. Demnach ist der Wärmeplan spätestens alle fünf Jahre nach Anzeige des Planes zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten und zu aktualisieren (Fortschreibung). Für einen bestehenden Wärmeplan sind die Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes mit der ersten Fortschreibung, spätestens ab dem 1. Juli 2030, zu berücksichtigen.
Anzeige, Überwachung und Fortschreibung
Die Anzeige erfolgt digital. Das Anzeigeformular ist über diesen Link erreichbar.
Kommunen mit Bestandsschutz haben ihren Wärmeplan gegenüber dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (SMWA) anzuzeigen und dabei einen Beleg darüber zu erbringen, dass dieser mit den Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes des Bundes (WPG) im Wesentlichen vergleichbar ist. Anders als für Gemeinden, welche im Rahmen der Verpflichtung einen Wärmeplan erstellen, müssen Gemeinden, welche unter den Bestandsschutz des § 5 Absatz 2 WPG bzw. des § Sächsische Wärmeplanungsverordnung (SächsWPVO) fallen, ihren Plan unabhängig der Einwohnerzahl der Gemeinde bis einschließlich 30. Juni 2026 anzeigen.
Sobald dies im Hinblick auf die Aufgabenwahrnehmung möglich ist, sind personenbezogene Daten zu pseudonymisieren oder, wenn der Zweck der Verarbeitung dies zulässt, zu anonymisieren. Sobald personenbezogene Daten nicht mehr, auch nicht in pseudonymisierter Form, benötigt werden, sind sie unverzüglich zu löschen.
Die verpflichtende Überprüfung eines bestehenden Wärmeplans nach § 25 Absatz 1 Wärmeplanungsgesetz des Bundes (WPG) hat spätestens alle fünf Jahre nach der Anzeige des erstmalig erstellten Wärmeplans zu erfolgen. Dieser Fünfjahreszyklus setzt sich bis zur vollständigen Dekarbonisierung der Wärmeversorgung der Kommune fort.
Die Fortschritte bei der Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen sind durch die planungsverantwortliche Stelle durch einen Soll-/ Ist-Vergleich zu überwachen. Dies kann regelmäßig im Rahmen der Überprüfung des Wärmeplans erfolgen.
Die Überprüfung eines Wärmeplans hat spätestens alle fünf Jahre nach Anzeige des Wärmeplans zu erfolgen. Dabei muss die Gemeinde auch die Fortschritte bei der Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen überwachen. Wird der Wärmeplan überarbeitet, soll für die beplanten Gebiete die Entwicklung der Wärmeversorgung bis zum Zieljahr dargestellt werden. Ein Bedarf zur Fortschreibung eines bestehenden Wärmeplans ist insbesondere dann gegeben, wenn hinsichtlich der folgenden Aspekte unvorhergesehenen Veränderungen eintreten oder angenommene Entwicklungen ausbleiben:
- Daten, bspw.:
- statistische Daten
- Infrastrukturdaten z. B. zu Entwicklungen der Netze
- Energieverbräuche/-bedarfe
- Gebiete mit erhöhtem Einsparbedarf (gemäß § 18 Absatz 5 Wärmeplanungsgesetz (WPG)
- Großverbrauchern/-erzeuger
- Bebauungsstruktur
- Bau eines Neubaugebiets
- Umfassende Sanierungsarbeiten an Bestandsgebäuden
- Planungsgebiet
- Gemeindestruktur
- Versorgungsinfrastrukturen und genutzter Energieträger, bspw.:
- Entwicklungen der Netze, Speicher
- Wasserstoff, grüner Methan
- Neue Erneuerbare Energie und/oder Abwärme-Potentiale bzw. Technologien
- Neue regulatorische Rahmenbedingungen
- Wirtschaftlichkeit
- Regulatorische Bedingungen
- Anwendung WPG
- Novellierung gesetzlicher Grundlagen
Entsprechend § 25 Absatz 2 Wärmeplanungsgesetz des Bundes (WPG) gelten für die Fortschreibung die Bestimmungen des Teils 2 des WPG. Bei einer eventuellen Fortschreibung gelten daher dieselben Vorschriften wie für die erstmalige Erstellung nach WPG. Für Gemeinden, welche bei der erstmaligen Erstellung unter den Bestandsschutz des § 5 Absatz 2 gefallen sind, gelten die Anforderungen des Teils 2 des WPG ab der ersten Fortschreibung.
Mehrbelastungsausgleich und Förderung
Auf Grundlage von Art. 85 der Sächsischen Verfassung erhalten Gemeinden für die Erfüllung ihnen übertragener Pflichtaufgaben einen Ausgleich der entstehenden Mehrbelastungen. In Folge der Übertragung der Aufgabe zur Wärmeplanung durch die Sächsische Wärmeplanungsverordnung (SächsWPVO) steht den verpflichteten Gemeinden, also den Gemeinden, welche nicht unter den Bestandsschutz aus § 5 Absatz 2 Wärmeplanungsgesetz des Bundes (WPG) fallen, ein Mehrbelastungsausgleich zu. Im Fall der erstmaligen Erstellung der Wärmeplanung haben alle Gemeinden Anspruch auf Mehrbelastungsausgleich, welche nicht nach § 1 Absatz 2 SächsWPVO in Verbindung mit § 5 Absatz 2 WPG von der Verpflichtung ausgenommen wurden. Im Fall der Überprüfung der Wärmepläne haben alle Gemeinden Anspruch auf Mehrbelastungsausgleich. Näheres regelt das Wärmeplanungsunterstützungsgesetz (WPUntG). Stellt eine Gemeinde im Rahmen der Überprüfung einen Fortschreibungsbedarf fest, überarbeitet daraufhin den Wärmeplan und zeigt ihn der zuständigen Behörde an, hat sie erneut Anspruch auf Mehrbelastungsausgleich. Näheres regelt das WPUntG.
Die Höhe des Mehrbelastungsausgleichs hängt von der Einwohnerzahl der Gemeinde ab. Für die erstmalige Erstellung der Wärmeplanung ist die Einwohnerzahl zum 31. Dezember 2023 maßgebend. Für die Überprüfung und die bedarfsabhängige Fortschreibung gilt die Einwohnerzahl zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres. Maßgeblich sind jeweils die vom Statistischen Landesamt auf Basis des aktuellsten verfügbaren Zensus fortgeschriebenen Einwohnerzahlen.
Der Mehrbelastungsausgleich deckt die zur Erfüllung eines Gesetzes bei wirtschaftlicher Tätigkeit und Aufgabenerfüllung notwendigen Mehraufwendungen der Gemeinden ab. Der Umfang ist daher an das Wärmeplanungsgesetz des Bundes (WPG) in Verbindung mit der Sächsischen Wärmeplanungsverordnung (SächsWPVO) geknüpft. Näheres zur Höhe und zum Verfahren regelt das Wärmeplanungsunterstützungsgesetz (WPUntG) sowie die im Nachgang noch zu erlassende Rechtsverordnung.
Der Mehrbelastungsausgleich für die erstmalige Durchführung der Wärmeplanung wird hälftig in 2026 und 2028 ausgezahlt. Näheres zum Auszahlungsverfahren sowie zum exakten Auszahlungszeitpunkt wird nach Inkrafttreten des Wärmeplanungsunterstützungsgesetzes (WPUntG) durch Rechtsverordnung geregelt.
Der Mehrbelastungsausgleich ersetzt diejenigen Mehrbelastungen, welche zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen unbedingt notwendig sind. Im Falle der Wärmeplanung verpflichtet das WPG die Gemeinden, sofern diese nicht unter den Bestandsschutz fallen, zur Erstellung eines Wärmeplans. Dafür erhalten die verpflichteten Gemeinden einen Mehrbelastungsausgleich. In § 25 Absatz 1 verpflichtet das WPG die planungsverantwortlichen Stellen zu einer Überprüfung der Wärmepläne nach spätestens fünf Jahren. Für diese Überprüfung erhalten die Gemeinden einen Mehrbelastungsausgleich. Näheres regelt das Wärmeplanungsunterstützungsgesetz (WPUntG).
Wird bei der Überprüfung ein Fortschreibungsbedarf festgestellt, dann hat die planungsverantwortliche Stelle den Wärmeplan zu überarbeiten und fortzuschreiben. Für die bedarfsabhängige Fortschreibung erhält die Gemeinde erneut einen Mehrbelastungsausgleich. Näheres regelt das WPUntG.
Da die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen eine gesetzliche Pflichtaufgabe ist, kann diese nicht gefördert werden. Dafür erfolgt zur Unterstützung der Kommunen ein Mehrbelastungsausgleich durch Regelungen im Rahmen des Wärmeplanungsunterstützungsgesetzes (WPUntG). Kommunen, die noch bis Dezember 2023 einen Antrag auf Förderung für die Erstellung der Wärmeplanung im Rahmen der Kommunalrichtlinie des Bundes gestellt haben, sind von der Pflicht zur Erstellung der Wärmeplanung gemäß § 1 Absatz 2 Sächsische Wärmeplanungsverordnung (SächsWPVO) ausgenommen und können daher diese Förderung trotz bestehender rechtlicher Verpflichtung nutzen.
Sächsische Kommunen können eine unterstützende Förderung beantragen für:
- externe Beratungsleistungen zur Vorbereitung für die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen (im Konvoiverfahren) (siehe Merkblatt)
- Netzwerke zur Vorbereitung und Durchführung einer kommunalen Wärmeplanung oder Umsetzung dieser (Einzelkommune oder im Konvoiverfahren) (siehe Merkblatt)
- Form eines kommunalen Managements zur Umsetzung von kommunalen Wärmeplänen (siehe Merkblatt)
Eine Beantragung ist im Rahmen der Förderrichtlinie Energie und Klima des Sächsischen Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft; Teil B Nr. II Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und Reduzierung von Treibhausgasemissionen (Energieeffizienzmaßnahmen) und Nr. III möglich. Dieses Förderprogramm gewährt die Zuwendungen im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE). Antragstellung für dieses Förderprogramm ist über die Sächsische Aufbaubank (SAB) möglich.
Wärmenetze (Bestandsnetze), Dekarbonisierung und Förderung
Auf die Betreiber von Wärmenetzen kommen gemäß §§ 29 bis 32 WPG diverse Verpflichtungen hinsichtlich der Dekarbonisierung der Netze zu. Bis zum Jahr 2045 müssen die Wärmenetze vollständig klimaneutral sein, d.h. die Wärmeerzeugung kann ausschließlich auf Basis von erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination aus beiden erfolgen. Für die Nutzung von Biomasse treten weitere Anforderungen hinzu. Auf dem Weg zur Klimaneutralität müssen Wärmenetzbetreiber bestimmte Zwischenziele erreichen. So muss bis zum Jahr 2030 der Anteil erneuerbarer Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination aus beiden bei mindestens 30 Prozent und bis zum Jahr 2040 bei mindestens 80 Prozent liegen. Fristverlängerungen für die Zwischenziele sind unter bestimmten Voraussetzungen und teilweise auf Antrag möglich. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 Absatz 2, 3, 4 oder 5 WPG ist dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (SMWA) zu bestätigen. Der Wärmenetzbetreiber hat gegenüber dem an ein Wärmenetz angeschlossenen Kunden ebenfalls eine Auskunftspflicht hinsichtlich der Zielerreichung der Dekarbonisierung der Wärmerzeugung. Wärmenetzbetreiber, deren Wärmeerzeugung aktuell noch nicht vollständig dekarbonisiert ist, sind verpflichtet einen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan zu erstellen und dem SMWA zu vorzulegen. Neue Wärmenetze müssen bereits bei deren Errichtungen einen Mindestanteil von 65 Prozent an dekarbonisierter Wärmeerzeugung aufweisen.
Betreiber von Wärmenetzen, die ihre Wärme noch nicht vollständig aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination aus beiden erzeugen, sind gemäß § 32 Wärmeplanungsgesetz des Bundes (WPG) verpflichtet, einen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan zu erstellen und dem SMWA vorzulegen. Die Frist dafür endet am 31. Dezember 2026. Ähnlich wie ein Wärmeplan soll auch ein Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan alle fünf Jahre überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden. Ausgenommen von der Pflicht der Erstellung der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne sind Wärmenetzbetreiber
- die einen Transformationsplan oder eine Machbarkeitsstudie im Sinne der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze erstellt und einen entsprechenden Förderantrag gemäß § 32 Absatz 2 WPG haben,
- kleiner Wärmenetze (unter 1 km Länge).
Ziel des Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplanes ist es, den Entwicklungspfad für eine Dekarbonisierung der Wärmeerzeugung aufzuzeigen. Die Ergebnisse eines kommunalen Wärmeplans sollen dabei aufgenommen und berücksichtigt werden. Auf das Zwischenziel, bis spätestens zum 1. Januar 2030 mindestens 30 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination aus beiden zu erzeugen, soll ebenso abgestellt werden wie auf das Endziel einer vollständig treibhausgasneutralen Wärmeerzeugung bis zum Jahr 2045. Auch für die Zeitpunkte 2035 und 2040 sollen Zielwerte definiert werden. Die Pläne sollen gemäß Anlage 3 des Wärmeplanungsgesetzes des Bundes (WPG) folgende Angaben enthalten:
- Ist-Zustand des bestehenden Wärmenetzes oder des neuen Wärmenetzes, einschließlich der Umgebung,
- Potentiale für die Nutzung von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme,
- Zukünftige Entwicklungspfade des Netzes bis zum Dekarbonisierungsziel,
- Geplanter Ausbau des Wärmenetzes,
- Erforderliche Maßnahmen im Netz.
Die Wärmenetzbetreiber haben diese Pläne für ihr jeweiliges Netz unaufgefordert bis zum 31. Dezember 2026 an waermeplanung@smwa.sachsen.de beim SMWA zu senden. Zudem hat der Wärmenetzbetreiber die Verpflichtung, diesen Plan auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Der Plan muss alle fünf Jahre überprüft und bei Bedarf überarbeitet und aktualisiert werden.
Sollten Wärmenetzbetreiber die Dekarbonisierungs-Etappenziele für die Jahre 2030 und 2040 nicht erreichen, kann das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (SMWA) auf Antrag an waermeplanung@smwa.sachsen.de und Einzelfallprüfung eine Fristverlängerung gewähren. Diese Fristverlängerung wird nur in Einzelfällen bei Vorliegen besonderer Umstände, die zu einer unbilligen Härte führen würden, gewährt. Voraussetzungen für eine Fristverlängerung sind, dass
- der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan vorliegt und
- der Wärmenetzbetreiber darlegt, wie die Vorgaben des Absatzes 1 § 29 WPG im Rahmen der Fristverlängerung erreicht werden und
- die Einhaltung der Vorgaben nach § 31 WPG nicht gefährdet werden.
Für Wärmenetzkunden, die an ein Wärmenetz angeschlossen sind, für welches die Etappenziele nicht erreicht werden, gelten die diesbezüglichen Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG).
Die Meldung der zukünftigen Bedarfe an grünem Methan hat durch die planungsverantwortliche Stelle an das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (SMWA) an waermeplanung@smwa.sachsen.de zu erfolgen. Bei der Meldung muss die Höhe des erwartenden Bedarfs an grünem Methan für das Zieljahr und die Einstufung der wahrscheinlichen Eignung (Nr. 1-4), gemäß § 19 Absatz 2 Wärmeplanungsgesetz (WPG) angegeben werden. Das SMWA nimmt eine Prüfung erstmals zum 1. Januar 2030 vor. Es wird überprüft, ob der übermittelte Bedarf an grünem Methan durch verfügbare Potentiale gedeckt werden kann. Sollte die Prüfung eine Lücke ergeben, werden die planungsverantwortlichen Stellen durch das SMWA informiert. Dieses Ergebnis müssen die planungsverantwortlichen Stellen bei der nächsten Fortschreibung des Wärmeplans berücksichtigen und das betroffene Wärmeversorgungsgebiet neu bewerten und einteilen.
Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (SMWA) nimmt eine Prüfung vor, ob die von der planungsverantwortlichen Stelle gemeldeten erwarteten Bedarfe an grünem Methan durch die wahrscheinlich verfügbaren Potentiale gedeckt werden können. Diese Prüfung erfolgt erstmals zum 1. Januar 2030. Sollte die Prüfung eine Lücke ergeben, werden die planungsverantwortlichen Stellen durch das SMWA informiert. Dieses Ergebnis müssen die planungsverantwortlichen Stellen bei der nächsten Fortschreibung des Wärmeplans berücksichtigen und das betroffene Wärmeversorgungsgebiet neu bewerten und ausweisen.
Der Neubau, Ausbau und klimaneutrale Umbau von Wärmenetzen wird durch den Bund gefördert. Die Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) unterstützt finanziell die Erstellung von Transformationsplänen und Machbarkeitsstudien sowie den Neubau und die Umstellung von Wärmenetzen von Erzeugungsanlagen über Verteilung bis Übergabe von Wärmeenergie, die mindestens zu 75 Prozent mit erneuerbarer Energie erzeugt ist. Darüber hinaus sind auch Einzelmaßnahmen förderfähig. Weitere Informationen sind auf der Website des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu finden.
Ebenso unterstützt der Freistaat Sachsen mit der Förderrichtlinie Energie und Klima Maßnahmen zur Entwicklung intelligenter Energiesysteme, Netze und Speichersysteme auf lokaler Ebene den Aus- und Umbau von Wärmenetzen. Dieses Förderprogramm gewährt die Zuwendungen im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE). Antragstellung für dieses Förderprogramm ist über die Sächsische Aufbaubank (SAB) möglich. Weitere Informationen: SAB – Förderrichtlinie Energie und Klima/2023. Beide Förderungen werden auch für die Umsetzung bereits beschlossener Wärmepläne gewährt.
Ausweisungsentscheidung von Neu- und Ausbaugebieten von Wärme- und Wasserstoffnetz
Da der Wärmeplan nicht rechtlich verbindlich ist, muss die Ausweisung von Gebieten zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder zum Wasserstoffnetzausbaugebiet außerhalb der eigentlichen Wärmeplanung erfolgen. Die planungsverantwortliche Stelle kann im Ergebnis eines Wärmeplans und unter Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange eine eigene Entscheidung zur Ausweisung von Gebieten zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetz treffen, d. h. es besteht keine Verpflichtung zum Erlass einer Ausweisungsentscheidung.
Bei Entscheidungen einer Gemeinde, ein Wasserstoffnetzausbaugebiet auszuweisen, ist das Benehmen des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (SMWA) per E-Mail über waermeplanung@smwa.sachsen.de einzuholen.
Die Gemeinde ist nicht rechtlich verpflichtet, die Stellungnahme des SMWA zu berücksichtigen. Dies unterscheidet das Benehmen vom Einvernehmen, bei dem eine Zustimmung der anderen Behörde erforderlich ist. Die Ausweisungsentscheidung bleibt in Verantwortung der Gemeinde.
Ja, eine Ausweisungsentscheidung für ein Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder Wasserstoffnetzes, setzt die sogenannte 65-Regelung aus dem GEG (§ 71 Absatz 8 GEG) in Kraft. Die Frist zur Inbetriebnahme einer Heizungsanlage, deren Wärme zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt wird, gilt bereits einen Monat nach Bekanntgabe der Ausweisungsentscheidung. Zu beachten: Nicht der Erlass eines kommunalen Wärmeplans selbst, sondern die Ausweisungsentscheidung setzt das GEG vorzeitig in Kraft. Die Ausweisungsentscheidung ist eine freie Entscheidung der Gemeinde und keine gesetzliche Verpflichtung.
Das Ergebnis der kommunalen Wärmeplanung ergibt sich aus einem Beschluss des Gemeinde- oder Stadtrats. Solange kein solcher Beschluss gefasst wurde, gilt die Wärmeplanung als nicht verabschiedet. Da alle Beschlüsse öffentlich einsehbar sind, ist in der Regel keine separate Auskunft notwendig. In welcher Form eine umfassendere Bekanntgabe als Hilfestellung für Bürger und Unternehmen vorgenommen wird, liegt in Verantwortung der Gemeinde.